Kündigungsfristen sind gesetzlich festgelegt. Die gesetzliche Mindestdauer beträgt vier Wochen und wird jedes Mal um einen Monat erhöht, wenn der Arbeitnehmer sein 5., 8., 10., 12. und 15. Jahr der Arbeit für denselben Arbeitgeber abgeschlossen hat. Der Höchstanspruch beträgt sieben Monate, nachdem der Arbeitnehmer 20 Dienstjahre absolviert hat. Bei der Berechnung seines Kündigungsanspruchs werden jedoch Dienstjahre bis zum 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt. Tarifverträge können längere oder kürzere Kündigungsfristen vorsehen, während in einzelarbeitsverhältnissen nur längere Kündigungsfristen festgelegt werden dürfen. Ab dem 1. Mai 2000 ist dies schriftlich zu erfolgen, damit die Rechtskraft wirksam wird. Die Tarifverhandlungen sind durch das Tarifvertragsgesetz geregelt, das jedoch keine bestimmte Struktur der Tarifverhandlungen vorschreibt. Ein Tarifvertrag kann als allgemein anwendbar für alle Arbeitsverhältnisse innerhalb seines geografischen Geltungsbereichs erklärt werden, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Mitglieder der Vertragsparteien sind oder nicht.
Dies geschieht durch das Arbeitsministerium, wenn mindestens 50 % der Arbeitnehmer, die unter den geografischen Geltungsbereich der Vereinbarung fallen, von Arbeitgebern eingestellt werden, die bereits an die Vereinbarung gebunden sind. Sie erfordert auch die Übereinstimmung beider Industriepartner und muss von öffentlichem Interesse sein. Das vergangene Jahr war einer der wiederholten Streiks kleiner berufsspezifischer Gewerkschaften, die sich übergroße negative Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft ausübten. Eine scheinbar endlose Serie von Streiks der Lokführer- und Luftfahrtgewerkschaften war besonders störend. Angespornt von einer wütenden Öffentlichkeit und von eisenbahngüterverkehrsabhängigen Unternehmen, die um den Versand ihrer Güter kämpfen, verabschiedete der Bundestag am Freitag ein Tarifgesetz, das die Regierung hofft, dem Phänomen der kleinen Gewerkschaften ein Ende zu setzen, die das Land zum Lösegeld halten. Ist ein Betriebsrat vorhanden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn vor jedem Kündigungsfall entweder mit oder ohne Vorankündigung zu konsultieren, auch wenn die Antwort des Rates für den Arbeitgeber nicht bindend ist. Der Betriebsrat hat bei einer summarischen Kündigung eine Frist von drei Tagen und bei gewöhnlicher Kündigung eine Woche Zeit, um Vorbehalte schriftlich zu vereinbaren oder zu erklären, andernfalls wird eine Vereinbarung gesetzlich vorausgesetzt.