Das Wohnungsmietrecht schreibt eine fristende schriftliche Mitteilung und andere Einschränkungen vor, wie ein Vermieter (Vermieter) und Mieter einen Mietvertrag beenden können. Wenn Sie den Mietvertrag beenden und ausziehen möchten, müssen Sie den Vermieter oder deren Immobilienverwalter schriftlich informieren. Sie können dies mit diesem Formular oder durch Schreiben eines Briefes schriftlich mitteilen. In den meisten Fällen muss der Vermieter/Agent Ihnen eine Kündigungsfrist erteilen. Ihr Mietvertrag endet, sobald Sie den freien Besitz der Räumlichkeiten dem Vermieter/Agenten übergeben (d. h., Sie ziehen aus und geben die Schlüssel persönlich zurück). Wird die ausstehende Miete nicht innerhalb der 14 Tage bezahlt, kann der Vermieter eine Kündigung sendestelle, wenn die Miete nicht gezahlt wird (Formblatt 1A) (nur bei 14-tägiger Verletzungsfrist zu verwenden). Damit endet der Mietvertrag und die Mieter müssen die Räumlichkeiten innerhalb der nächsten sieben Tage räumen. Sie können jederzeit vor dem in der Bekanntmachung angegebenen Kündigungsdatum ausreisen; Sie haften jedoch bis zum Ende der festverzinslichen Laufzeit für die Miete. Wenn Sie eine solche Mitteilung erhalten, müssen Sie nicht räumen, wenn Sie die gesamte fällige Miete bezahlen oder einen vereinbarten Rückzahlungsplan abschließen und vollständig einhalten.
Mieter mit Befristungsverträgen für bestimmte Zeiträume werden voraussichtlich am Ende des Mietverhältnisses die Wohnung räumen, es sei denn, der Mietvertrag wird ausdrücklich im Mietvertrag oder in schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermieter verlängert (RCW 59.18.220). Wenn der Mietvertrag nicht automatisch von Monat zu Monat läuft oder anderweitig verlängert wird, muss der Vermieter Sie auch nach der Just Cause-Verordnung nicht mit dem Auszug am Ende der Mietdauer beaufrichtigen. Eine Mindestkündigungsfrist ist nicht erforderlich. Die Kündigung muss einen Kündigungstermin enthalten, der am selben Tag wie der Kündigung oder ein Datum nach der Mitteilung liegen kann. Wie der Anwalt, der den Artikel schrieb, erklärt: «Es sei denn, der Vermieter hatte zuvor eine vorzeitige Kündigungsklausel in den ursprünglichen Mietvertrag aufgenommen, es ist immer noch im Recht des Mieters, in der Immobilie bis zum Ende des Mietvertrages zu wohnen.» Wenn Sie gegen Ihren Mietvertrag verstoßen, d. h. wenn Sie Ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, z. B.