Nach der aktuellen öffentlichen Debatte scheint das deutsche Tarifsystem jedoch immer altmodischer zu wirken. Grundlegende Veränderungen im wirtschaftlichen und politischen Umfeld setzen das System zunehmend unter Druck: Die Einführung einer neuen Öffnungsklausel in die nationale Lohnrahmenvereinbarung der westdeutschen Chemieindustrie im Juni 1997 (DE9706216F) geht noch einen Schritt weiter. Zum ersten Mal wurde eine allgemeine Öffnungsklausel für Löhne vereinbart, die nicht eng mit einem möglichen Konkurs des Unternehmens verbunden ist, sondern auch zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit eingesetzt werden kann. Nach der neuen Öffnungsklausel können Unternehmen den tariflichen Lohn innerhalb eines begrenzten Zeitraums um bis zu 10 % senken. Inzwischen hat der Chemie-Deal bereits seinen ersten Nachahmer in der ostdeutschen Bauindustrie gefunden, wo im Juli 1997 eine ähnliche Öffnungsklausel geschlossen wurde (DE9707126N). Ein immer häufigeres Instrument bei der Arbeitszeitflexibilisierung ist die Einführung eines «Arbeitszeitkorridors», wie er in der Chemie- oder Textil- und Bekleidungsindustrie vereinbart wurde. Auf der Grundlage der kollektiv vereinbarten Arbeitszeit ermöglicht eine Öffnungsklausel den Unternehmen, ihre Arbeitszeit innerhalb bestimmter Grenzen zu verlängern oder zu verkürzen. Die Tabelle am Ende dieses Artikels enthält eine Auswahl verschiedener Arten von Öffnungsklauseln, die in aktuellen sektoralen Vereinbarungen enthalten sind. Üblicherweise werden Öffnungsklauseln auf Branchenebene zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden geschlossen.
Grundsätzlich ermöglichen sie es den Unternehmen, unter bestimmten Bedingungen und bis zu einem gewissen Grad tarifliche Normen zu ändern oder von ihnen abzuweichen. In diesem Fall müssen die Tarifparteien auf Unternehmensebene – die Geschäftsführung und der Betriebsrat und/oder die örtlichen Gewerkschaften – eine gesonderte Vereinbarung schließen. Unter Berücksichtigung der Beziehungen zwischen den Tarifparteien auf Branchen- und Unternehmensebene gibt es zwei verschiedene Arten von Öffnungsklauseln: Die Folgen für die Arbeitnehmer sind jedoch eher unklar. Einerseits geht eine Abweichung von kollektiv vereinbarten Standards manchmal mit begrenzten Arbeitsplatzgarantien einher, zumindest für die Kernbelegschaft. Andererseits besteht die eindeutige Gefahr, dass Öffnungsklauseln nur einen ersten Schritt hin zu einer dauerhaften Verschlechterung der Arbeitsbedingungen darstellen. Mit der Verlagerung der Verhandlungskompetenz auf die Unternehmensebene werden die Betriebsräte den stabilen Hintergrund von Branchentarifverträgen verlieren und eher den Arbeitgebern ausgeliefert sein, die Druck ausüben, Vereinbarungen über weitere soziale Zugeständnisse zu erzielen. Bereits 1993 haben die Tarifparteien in der ostdeutschen Metallindustrie eine «Härtefallklausel» eingeführt, die es Unternehmen mit immensen wirtschaftlichen Problemen ermöglicht, ihre Beschäftigten für einen begrenzten Zeitraum löhne und Gehälter unterhalb des im Tarifvertrag (DE9703205F) festgelegten Mindestlohns zu bezahlen. Die Entscheidung, Härtefallklauseln in Anspruch zu nehmen, liegt bei den Sozialpartnern und muss vom Unternehmen in eine umfassende Sanierungsstrategie integriert werden. Während der Laufzeit einer Härtefallvereinbarung müssen Arbeitgeber auf Entlassungen verzichten.
In den letzten Jahren wurden immer mehr Öffnungsklauseln in die tariflichen Vereinbarungen der deutschen Branchen eingeführt, die die Verhandlungskompetenz auf die Unternehmensebene verlagern und zu einer weiteren Dezentralisierung und Differenzierung der Tarifverhandlungen führen. Dies kann vor allem als Reaktion der Sozialpartner auf die wachsende Unzufriedenheit der Arbeitgeber mit dem deutschen Tarifsystem gesehen werden, die mehr unternehmensspezifische Regelungen zu den Arbeitsbedingungen fordern. Damit ist das deutsche Tarifverhandlungssystem viel flexibler als sein tatsächlicher Ruf.